Laut ArbMedVV (Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge) und
LärmVibrationsArbeitsschutzVerordnung muss der Unternehmer dafür sorgen, dass alle in Lärmbereichen Beschäftigte durch Vorsorge überwacht werden.
So können lärmbedingte Gehörerkrankungen schon im Frühstadium erkannt werden. Es werden so z.B. auch andere Erkrankungen des Gehörs festgestellt, die eine Tätigkeit in Lärmbereichen nicht
zulassen.
Um die Untersuchungstermine nachhalten zu können, gibt es für den Unternehmer u.a. die
• Gesundheitskartei
Die Dokumentation erfolgt auf der
• Ärztlichen Bescheinigung
Ohne eine solche Bescheinigung darf der Unternehmer keine Personen in Lärmbereichen
beschäftigen.
Für den Facharzt für
Arbeitsmedizin oder Betriebsmediziner gibt es u.a. folgende Untersuchungsbögen:
• LÄRM I - Siebtest
-
• LÄRM II - Ergänzungsuntersuchung -
• LÄRM III - erweiterte Ergänzungsuntersuchung -
Die auf diesen Untersuchungsbogen eingetragenen Untersuchungsergebnisse unterliegen der ärztlichen Schweigepflicht und nur der Arzt und eine etwa auswertende Stelle bekommen davon Kenntnis.